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Namenserklärung für ein minderjähriges Kind

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Die Namensführung eines/einer Deutschen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Der in einer ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Nachname des Kindes gilt daher nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich.

Foto eines lachenden Babys
Foto eines lachenden Babys© www.colourbox.com

Übersicht

Ein deutsches Kind, das im Ausland geboren wird, erhält nach deutschem Recht nicht automatisch den Namen, der in der ausländischen (z.B. kanadischen) Geburtsurkunde eingetragen ist.

Wann benötige ich eine Namenserklärung für mein im Ausland geborenes Kind? Hier die gängigsten Fallkonstellationen (bitte beachten Sie, dass die Bewertung für Geburten in Kanada ab dem 01.09.1986 gilt. Für andere Länder kann die Bewertung abweichen):


Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht, so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Der Ehename muss durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

Wünschen die Eltern für das Kind einen anderen Namen als den Ehenamen (z.B. einen Doppelnamen), können die Eltern unter Umständen vor dem 18. Geburtstag des Kindes den gewünschten Namen nach einem fremden Recht bestimmen. Das ist nur dann möglich, wenn einer der Eltern eine Staatsangehörigkeit besitzt, die eine solche Namenswahl zulässt. Wenden Sie sich in diesem speziellen Fall bitte an die zuständige Auslandsvertretung.

Führen die Eltern keinen nach deutschem Recht gültigen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes (§ 1617 BGB). Bis zur Abgabe der Erklärung führt das Kind aus deutscher Sicht keinen Familiennamen. Diese Namensbestimmung durch die Eltern erstreckt sich auf auch weitere minderjährige Kinder.

Eine im Rahmen der Geburtsanzeige vor einem kanadischen Standesamt abgegebene Erklärung für den Nachnamen Ihres Kindes kann auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam sein. Die Erklärung muss von beiden Eltern eigenhändig unterschrieben worden sein (elektronische Signatur genügt). Sofern Sie den Nachweis vorlegen können, ist eine weitere Namenserklärung nicht notwendig. Dies gilt nicht, wenn ein anderer Name als derjenige eines Elternteils als Geburtsname bestimmt wurde (z.B. Doppelname). In Zweifelsfällen kontaktieren Sie uns bitte vor Buchung eines Termins über unser Kontaktformular.

Sie verfügen aktuell nur über eine kanadische Geburtsurkunde und keinen Registerauszug? Den benötigten Geburtenregisterauszug können Sie bei der Personenstandsbehörde der jeweiligen kanadischen Provinz bestellen, nähere Hinweise finden Sie hier.

Im Ausland geborenen Deutschen ist der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) in einem deutschen Geburtenregister stets zu empfehlen. Ist die Beurkundung erfolgt, wird eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt. Anders als eine ausländische Geburtsurkunde, die vor Verwendung in Deutschland unter Umständen übersetzt oder legalisiert werden muss, kann eine deutsche Geburtsurkunde ohne weiteres im deutschen und europäischen Rechtsraum verwendet werden.

Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Namen des sorgeberechtigten Elternteils im Zeitpunkt der Geburt (Anm. : in aller Regel ist dies die Kindesmutter). Sollte das Kind weiterhin den Namen der Kindesmutter führen, ist keine Namenserklärung nötig.

Damit das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, kann eine Namenserklärung durch beide Eltern nach § 1617a BGB abgegeben werden. Eine Namenserklärung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich.

Eine in Kanada im Rahmen der Geburtsanzeige vorgenommene Vaterschaftsanerkennung ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht wirksam. Bei Geburten in der Provinz Quebec, bei denen die Eltern unverheiratet sind und die Kindesmutter deutsche Staatsangehörige ist, ist zzgl. eine Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden. Eine familienrechtliche Beurkundung kann nur an den Generalkonsulaten Toronto und Vancouver vorgenommen werden.

Bei Kindern aus gemischt-nationalen Beziehungen kann der bzw. können die Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, erhalten soll. In diesen Fällen ist immer eine Namenserklärung erforderlich (Art. 10 Abs. 3 EGBGB).

Durch die Wahl ausländischen Rechts kann in manchen Fällen auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht vorgesehen ist. Ist z.B. ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Name gewünscht, können die Eltern eventuell vor dem 18. Geburtstag des Kindes eine Namenserklärung nach ausländischem Recht abgeben. Eine solche Namenswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder der Eltern. In diesen Fällen sollten die Eltern zuerst mit der Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts nehmen Sie in Zweifelsfällen unbedingt vorab mit dem Generalkonsulat Kontakt auf, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der gewünschte Name möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

(müssen jeweils im Original vorgelegt werden)

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben

    Erklärungsformular Deutsch, barrierefrei / Declaration form in German, accessible OR

    Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei / Declaration form bilingual, not accessible
  • Geburtenregisterauszug des Kindes (bei Geburt in Kanada: „certified copy of birth registration“ bzw. „copie d'acte de naissance“, ausgestellt von der Personenstandsbehörde der jeweiligen kanadischen Provinz)
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat in Kanada: ausgestellt von Vital Statistics; Heiratsurkunden, die von einer religiösen Institution ausgestellt wurden, sowie der Nachweis der „solemnization of marriage“, den die Eheleute direkt bei Eheschließung erhalten, werden nicht anerkannt)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Gültige aktuelle Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert), Eltern, die (auch) deutsche Staatsangehörige sind müssen einen gültigen deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegen
  • Gültige Permanent Resident Card (Vorder- und Rückseite) bzw. gültiges kanadisches Visum des deutschen Elternteils
  • Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
  • Bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil in Kanada eingebürgert wurde: kanadische Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung

Übersetzungen von ausländischen – nicht englischsprachigen – Urkunden müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Ursprünglich in englischer Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden (v.a. in tabellarischer Form) werden von vielen deutschen Standesämtern auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das zuständige deutsche Standesamt ggfs. noch eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachfordern kann.


Hinweis


Die folgenden Hinweise zur Namensführung nach deutschem Recht beziehen sich auf die häufigsten Routinefälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind im Einzelfall Abweichungen möglich. Die Hinweise dienen lediglich zu Ihrer Orientierung und ersetzen nicht die individuelle Beratung. Die Auslandsvertretungen weisen außerdem darauf hin, dass die abschließende Entscheidung über Namenserklärungen im dafür zuständigen deutschen Standesamtes gefällt wird. Sollte Ihr Fall in den folgenden Hinweisen nicht abgedeckt sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Vertretung.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sämtliche Namenserklärungen sich nur auf den Nachnamen einer Person erstrecken. Die Vornamen einer Person werden bei Registrierung der Geburt in Deutschland oder im Ausland durch die Eltern festgelegt.

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