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Neuerungen bei der Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Neues Recht zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.
Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern machen die EuGüVO bzw. EuPartVO für Ehen bzw. Partnerschaften, die am und ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, zur Grundlage der Frage, welches Recht sie zur Bestimmung des Güterrechts anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden diese Frage – wie bisher – nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen. Ebenso bestimmt sich für alle Länder, auch die genannten, das für güterrechtliche Fragen relevante Recht für Ehen und Partnerschaften, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, nach den Regeln des nationalen IPR.
Angesichts der erhöhten Mobilität vieler Menschen und der wachsenden Zahl sowohl binationaler Ehen und Partnerschaften wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten wollen EuGüVO und EuPartVO einheitliche Regeln schaffen, welches Recht zur Bestimmung des Güterstandes Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute bzw. an den Staat, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, angeknüpft.
Zusammen mit der „Rom III-Verordnung“, die das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt, tragen EuGüVO und EuPartVO weiter zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in der EU bei.
Wie „Rom III“ wollen auch die EuGüVO und die EuPartVO die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Eheleute, Partner oder Partnerinnen können das ihren Güterstand regelnde Recht selbst bestimmen. Dabei können sie u.a. das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?
Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Für Partnerinnen und Partner, die nach ausländischem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, ist es das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (Hinweis: Seit der Einführung der „Ehe für alle“ können in Deutschland nur noch Ehen geschlossen werden.)
Beispiel: Ein Paar, das in Deutschland die Ehe schließt, unmittelbar danach nach Russland zieht und sich später in Frankreich scheiden lässt, wird unter Anwendung russischen Güterrechts geschieden, wenn für das Güterrecht keine andere Rechtswahl getroffen wurde. Erfolgt die Scheidung in einem Staat, in der die EuGüVO nicht gilt, bestimmt nationales IPR das anwendbare Recht, d.h. deutsches Recht könnte dann wieder anwendbar sein.
Was bedeutet „anwendbares Güterrecht“?
Die Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung und auf all ihre zivilrechtlichen Aspekte, die sowohl die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen, als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung oder Scheidung des Paares. Auch im Erbrecht kann die Bestimmung des Güterrechts relevant werden.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber zwar befristet, aber für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ins Ausland entsandt werden.
Ehegatten oder zukünftige Ehegatten haben ab dem 29.01.2019 die Möglichkeiten der Wahl des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. Die Rechtswahl muss die Schriftform wahren, datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Dabei sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, der Schriftform gleichgestellt.
Sieht der Mitgliedstaat, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand zusätzliche Formerfordernisse vor, setzt sich die strengere Form durch. In Deutschland bedarf die Rechtswahl daher der notariellen Beurkundung.
Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften eines der Mitgliedsstaaten. Hat nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sieht dieser zusätzliche Formvorschriften vor, sind diese Formvorschriften anzuwenden. Die gleichen Erwägungen gelten auch für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand.