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Selbstbestimmungsgesetz
Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft, das heißt, die Erklärung kann ab dem 01.11.2024 abgegeben werden. Die Anmeldung zur Erklärung kann bereits ab dem 01.08.2024 abgegeben werden.
Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Künftig kann der eigene Geschlechtseintrag und Vorname anstatt durch gerichtliches Verfahrens durch einfache Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt geändert werden. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich. Das Erklärungsformular wird baldmöglichst auf dieser Webseite eingestellt.
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung gemäß § 2 SBGG i. V. m. § 45b PStG bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben, die die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung an das zuständige Standesamt weiterleitet. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden. Sofern Sie nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig, sonst das Standesamt I in Berlin.
Wichtig: Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Bitte kontaktieren Sie das zuständige Standesamt zwecks Anmeldung der Erklärung. Eine Formulierungshilfe für die Anmeldung finden Sie hier. Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen. Damit die Frist zur Abgabe der Erklärung gem. § 2 SBGG korrekt berechnet werden kann, sollten Sie sich den Eingang der Anmeldung mit genauem Datum vom Standesamt bestätigen lassen, zum Beispiel per Email.
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden. Sie sollten die Ausstellung der Bescheinigung daher unbedingt beantragen.
Sofern Sie bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten Sie möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen. Informationen zur Geburtsbeurkundung finden Sie hier: Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister.
Wenn Sie das Erklärungsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch die Generalkonsulate Toronto und Vancouver oder durch einen Notary Public erfolgen.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt. Informationen zur Kopienglaubigung finden Sie hier: Beglaubigung von Kopien
Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
- Ihre Geburtsurkunde und
- Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (sofern vorhanden)
Bitte buchen Sie hier Ihren Termin: Terminbuchung