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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Artikel

Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verloren, da sie nicht rechtzeitig vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben.

In den Fällen, in denen ein ehemaliger Deutscher nach dem 01.01.2000 durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass dem Antragsteller bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Zu den Einbürgerungsvoraussetzungen gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.

Vorzulegende Unterlagen (je 2fach):

  • Antragsformular, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Antragsformular s. unten)
  • Ihre Geburtsurkunde
  • falls Sie verheiratet sind: Ihre Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
  • Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
  • ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
  • Kopien der Datenseiten Ihres aktuell gültigen kanadischen Reisepasses
  • Kopie der kanadischen Einbürgerungsurkunde
  • Nachweis(e) zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. abgelaufener deutscher Pass, Einziehungsbescheid o.ä.)
  • Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland
  • Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)

Der Antrag muss persönlich beim Generalkonsulat in Toronto eingereicht werden, eine Einreichung des Antrags beim Generalkonsulat in Vancouver oder bei einem der Honorarkonsuln ist nicht möglich.

Sie müssen den Antrag persönlich beim Generalkonsulat Toronto einreichen. Vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin über unser Terminvereinbarungssystem (Link s.u.). Wenn Sie den Antrag persönlich einreichen bringen Sie bitte das ausgefüllte Antragsformular (2fach) sowie alle Originale der oben aufgeführten Dokumente mit jeweils 2 einfachen Kopien mit. Die Kopien müssen nicht beglaubigt sein, die Beglaubigung erfolgt bei der Vorsprache durch Mitarbeiter des Generalkonsulats.


Übersetzungen:

Bitte beachten Sie, dass folgende fremdsprachige Urkunden in deutscher Übersetzung benötigt werden:

- Stellenausschreibungen

- Scheidungsurteilen und

- Sorgerechtsvereinbarungen

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) behält sich vor, auch andere antragsbegründende Unterlagen in deutscher Übersetzung zu erbitten.


Das Generalkonsulat wird den Antrag an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, nämlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, weiterleiten. Aufgrund der großen Anzahl der dort eingehenden Anträge müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 5 Jahren rechnen. Es ist durchaus möglich, dass das BVA weitere Unterlagen von Ihnen anfordert. Regelmäßig wird am Ende des Prozesses ein aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat verlangt. Bitte reichen Sie dies aber erst ein, wenn das Generalkonsulat bzw. das BVA Sie dazu auffordert.


Hier können Sie die Antragsformulare direkt beim BVA herunterladen.

Weitere Informationen

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