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Erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Nachkommen von NS-Verfolgten

16.12.2019 - Artikel

Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen.

Zum begünstigten Personenkreis gehören:

  1. vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
  2. vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
  3. Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:
  • Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
  • Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).

Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG zu.

Bitte berücksichtigen Sie diese Frist. Danach hat die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Deren minderjährige Kinder, die vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 geboren sind, können mit eingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsantrag vor dem 01.01.2021 gestellt wird.

Für diesen Personenkreis bestehen vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an das Generalkonsulat Toronto.

Mit BMI-Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht. Das bedeutet dass die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.


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