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Ausschlagung einer Erbschaft

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Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar auf den oder die Erben über. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Hinweis: Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.

Die Ausschlagungserklärung kann vor einem Konsularbeamten an den deutschen Generalkonsulaten in Toronto oder Vancouver oder einem der Honorarkonsuln in Kanada abgegeben werden. Die Ausschlagungserklärung ist durch Sie im Anschluss an die Beglaubigung an das zuständige Gericht in Deutschland zu übersenden.

Bitte beachten: In Fällen, in denen die Eltern direkt für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen, benötigen wir auch immer die Geburtsurkunden der Kinder als Nachweis, dass die Personen die Eltern sind.

Unterlagen und Gebühren

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
  • vorgefertigte (nicht unterschriebene) Ausschlagungserklärung - eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier: Formular Erbausschlagung
  • sofern vorhanden, Schreiben des deutschen Nachlassgerichts zum Erbfall als Nachweis, wann Sie vom Erbfall erfahren haben

Falls die Erbausschlagung (auch) für Minderjährige erfolgen soll, muss dies durch den oder die gesetzlichen Vertreter geschehen. Es ist zusätzlich vorzulegen:

  • gültige Reise- bzw. Ausweisdokumente der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht: z.B. durch Geburtsurkunde des Minderjährigen, verbunden mit einer Negativbescheinigung des Jugendamtes, durch Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils, ggf. mit Übersetzungen und Apostille

Gebühren: siehe Gebührentabelle


Falls Sie eine Erbausschlagung an den deutschen Generalkonsulaten Toronto oder Vancouver erklären möchten, vereinbaren Sie bitte hierzu online einen Termin über unsere Terminbuchung. Zur Erklärung einer Erbausschlagung bei einem Honorarkonsul nehmen Sie bitte vorab Kontakt zur Terminvereinbarung auf.


Hinweis: Ihre Unterschrift kann in Einzelfällen auch durch einen kanadischen Notar (Notary Public) beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich vorab an das zuständige deutsche Gericht und klären, ob die Beglaubigung durch einen kanadischen Notar akzeptiert wird.

Weitere Informationen

Hier finden Sie die Gebühren für Beurkundungen, Beglaubigungen u.a. Dienstleistungen auf einen Blick.

Gebühren für konsularische Dienstleistungen

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