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Beantragung eines Erbscheins

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Um über Nachlass in Deutschland, beispielsweise Grundstücksangelegenheiten, verfügen zu können, wird häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangt. Für Erbfälle ab August 2015 kann auch die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt werden, wenn sich Nachlassvermögen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme: Großbritannien, Irland, Dänemark) befindet.

Ein Erbscheinsantrag umfasst sowohl den eigentlichen Antrag, der alle relevanten Informationen und Unterlagen zum Erbfall enthält, als auch eine eidesstattliche Versicherung der Erben, dass die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und vollständig sind. Diese Versicherung kann nur vor einer deutschen Urkundsperson abgegeben und beurkundet werden.

In Kanada ist derzeit nur eine einzige Person befugt, eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden. Dies ist – in Kanada – nur am Generalkonsulat in Toronto möglich. Wir sind daher leider nicht in der Lage, zeitnah die Beurkundung von Erbscheinsanträgen anzubieten. Die Prüfung des Erbfalls sowie des internationalen Privatrechts ist zeitaufwändig und aufgrund der Vielzahl weiterer Aufgaben ist eine schnellere Bearbeitung nicht möglich.

Es gibt jedoch zwei Alternativen für eine kürzere Bearbeitungszeit:

1. Erben mit Wohnsitz in Deutschland:

Sollte es auch Erben in Deutschland geben, können diese den Erbscheinsantrag in Deutschland für alle Beteiligten stellen.

2. Erben ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Möglichkeit zur Reise:

Wenn keiner der Erben in Deutschland lebt und eine Reise dorthin nicht möglich oder gewollt ist, gibt es folgende Möglichkeit: Ein*e Notar*in oder ein*e Rechtsanwalt*in erstellt den Erbscheinsantrag (ohne die eidesstattliche Versicherung) und reicht ihn beim zuständigen Nachlassgericht ein. Im Anschluss kann das Generalkonsulat in Toronto dann die eidesstattliche Versicherung beurkunden.

In diesem Fall erfolgt die inhaltliche Prüfung des Erbfalls nicht mehr durch das Generalkonsulat und wir müssen Sie nur über die eidesstattliche Versicherung belehren. Aufgrund des geringeren Prüfaufwands können wir in der Regel innerhalb weniger Wochen einen Termin anbieten.

Diese Vorgehensweise als Alternative zu einer aufwändigen Reise nach Deutschland wurde in der Vergangenheit bereits häufig genutzt und ist in der Regel im Interesse der Erben.

Grundsätzliche Hinweise, wenn Sie die Beurkundung eines Erbscheinsantrags im Generalkonsulat in Toronto wünschen:

1. Antragstellung beim Generalkonsulat:

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim deutschen Generalkonsulat in Toronto stellen. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt in einem darauffolgenden, gesonderten Verfahren durch das zuständige deutsche Nachlassgericht.

2. Fragebogen zur Antragstellung:

Für die Antragstellung bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der als Grundlage für den Entwurf eines Erbscheinsantrages dient. Bitte füllen Sie den ausgedruckten Fragebogen vollständig aus und übermitteln ihn zusammen mit den erforderlichen Nachweisen postalisch an das deutsche Generalkonsulat Toronto. Die genauen Anforderungen an die Dokumente hängen von der Art der Erbfolge (gesetzlich oder testamentarisch) sowie von den familiären Verhältnissen (z.B. Eheurkunde, Scheidungsurkunde, Geburtsurkunden, usw.) ab.

3. Terminvereinbarung für die erforderliche eidesstattliche Versicherung:

Im Rahmen eines Erbscheinsantrags muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, die nur vor einer deutschen Urkundsperson abgegeben werden kann und der Beurkundung bedarf.

Sobald Ihr Antrag vollständig ist und inhaltlich geprüft wurde, nehmen wir wegen der anschließenden Terminvereinbarung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Ihnen Kontakt auf. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des gleichbleibend hohen Geschäftsanfalls die Bearbeitung Ihres Antrages auch nach dem Eingang vollständiger Unterlagen im Generalkonsulat noch bis zu 12 Monate dauern kann.

4. Ausnahmen bei Bankkonten:

Zur Verfügung über Bankkonten in Deutschland kann die Bank den Erben den Zugriff auch ohne Erbschein gestatten, wenn ein Testament vorliegt. Da diese Entscheidung aber weitgehend von den AGBs der jeweiligen Bank abhängt, sollte eine direkte Anfrage der Familie an die Bank hier der erste Schritt sein.

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