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Beantragung eines Erbscheins
Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können (z.B. in Grundstücksangelegenheiten), muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden. Für Erbfälle ab August 2015 kann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt werden, wenn sich Nachlassvermögen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme: Großbritannien, Irland, Dänemark) befindet.
Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Diese kann nur vor einer deutschen Urkundsperson abgegeben werden und bedarf der Beurkundung. Antragstellende Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim deutschen Generalkonsulat Toronto stellen. Die Erteilung des Erbscheins erfolgt in einem darauffolgenden, gesonderten Verfahren durch das zuständige deutsche Nachlassgericht.
Zur Beantragung eines Erbscheins bieten wir Ihnen einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus, füllen ihn vollständig aus und übermitteln ihn zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an das deutsche Generalkonsulat Toronto. Jeweils abhängig von den Familienverhältnissen und der Art der Erbfolge (testamentarisch oder gesetzlich) müssen Dokumente eingereicht werden, die die Angaben im Antrag belegen (Personenstandsurkunden, Testamente, etc.).
Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Konstellationen zur Verfügung über Bankkonten in Deutschland bei testamentarischer Erbfolge unter Umständen kein Erbschein benötigt wird. Gern beraten wir Sie hierzu näher, sobald der ausgefüllte Fragebogen durch Sie an das Generalkonsulat Toronto übermittelt wurde.
Ihr Fragebogen dient als Grundlage für den Entwurf eines Erbscheinsantrages. Wegen der Terminvereinbarung nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des gleichbleibend hohen Geschäftsanfalls die Bearbeitung Ihres Antrages 12-15 Monate dauern kann. Die Bearbeitung der Eingänge erfolgt in chronologischer Reihenfolge.
Für die Beurkundung wird eine Gebühr anfallen, die in bar oder per Kreditkarte zu entrichten ist. Die Gebühr liegt bei etwa $140 bis $340 und wird Ihnen bei der Terminvereinbarung mitgeteilt.
Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen zusammen mit beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden (diese kann das Generalkonsulat für Sie gegen Gebühr anfertigen) an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung eines Erbscheins eine weitere Gebühr erheben.
Wenn Sie die gebührenpflichtige Beglaubigung von Kopien im Rahmen des Beurkundungstermins wünschen, bringen Sie bitte von allen Originalen je eine Fotokopie mit.