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Durchsetzung deutscher Unterhaltsansprüche in den kanadischen Provinzen

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Allgemeines

Im Verhältnis zu den kanadischen Provinzen - mit Ausnahme von Québec - findet das Auslandsunterhaltsgesetz - AUG (vom 23. Mai 2011, BGB1. I 2011, S. 898) Anwendung (s. Anm. 1).

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada, so kann der Unterhaltsanspruch nach dem im Auslandsunterhaltsgesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.

Auf kanadischer Seite finden entsprechende Regelungen der einzelnen Provinzen Anwendung. Danach kann ein deutscher Unterhaltstitel bzw. ein Unterhaltsanspruch, dessen Erfolgsaussicht durch ein deutsches Gericht bestätigt wurde, bei einem kanadischen Gericht registriert werden.

Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz

Zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches nach dem Auslandsunterhaltsgesetz muss der Anspruchsberechtigte zunächst ein Gesuch bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen (sog. Vorprüfung). Diese Vorprüfung erfolgt durch das Amtsgericht, welches für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das zuständige Amtsgericht überprüft, ob die Rechtsverfolgung ausreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Ist die Prüfung positiv, stellt das Amtsgericht eine Bescheinigung aus, und leitet diese zusammen mit dem Gesuch an die Zentrale Behörde beim Bundesamt für Justiz (Anm. 2). Die zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit der in der kanadischen Provinz zuständigen Behörde beim Minister of Justice. Der Minister of Justice bestimmt das zuständige kanadische Gericht im Einzelfall und leitet das Gesuch an dieses weiter.

In den kanadischen Provinzen gilt das Gesuch zusammen mit der Erfolgsaussichtsbescheinigung des deutschen Gerichts als vorläufiges Urteil („provisional order“). Um vollstreckbar zu werden, muss es vom zuständigen kanadischen Gericht durch ein Bestätigungsurteil („confirmation order“) bestätigt werden. Dazu stellt das Gericht dem Unterhaltsverpflichteten eine Kopie des Gesuches zu und lädt ihn zu einer Anhörung („confirmation hearing“). Wenn das Bestätigungsurteil („confirmation order“) ergeht, wird es beim Gericht registriert und kann vollstreckt werden.

Weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz.

Alle Angaben beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

Anmerkungen

1) http://www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/

2) Das Bundesamt für Justiz nimmt seit dem 1. Januar 2008 die doppelte Aufgabe als Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 19. Dezember 1986 sowie als Übermittlungs- und Empfangsstelle nach dem UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 wahr.

Die Zentrale Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) betreut Verfahren mit ausländischen Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkommen, sondern die Gegenseitigkeit vereinbart worden ist. Das betrifft im Wesentlichen die USA, Kanada und die Republik Südafrika. Die Zentrale Behörde unterstützt in Deutschland lebende Unterhaltsberechtigte dabei, ihre Ansprüche in diesen Staaten zu verfolgen und durchzusetzen. Unterhaltsberechtigte, die sich in den genannten Staaten aufhalten, können aus dem Ausland über die Kontaktbehörde ihre Gesuche bei der Zentralen Behörde einreichen.

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