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Apostillen auf kanadischen Dokumenten

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Ausländische öffentliche Urkunden, wie z.B. Personenstandsurkunden oder von einem ausländischen Notar errichtete Urkunden werden von deutschen Behörden nicht immer ohne weiteres akzeptiert. Für die Anerkennung in Deutschland kann die empfangende Behörde verlangen, dass die Echtheit einer Urkunde entweder durch Apostille oder durch Legalisation festgestellt wird. Dies ergibt sich aus § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung wurde ab dem 11. Januar 2024 nach dem Beitritt Kanada's zum Haager Apostille-Übereinkommen durch die Apostille ersetzt. Die Apostille wird von einer Behörde aus dem gleichen Land ausgestellt, in dem die Urkunde errichtet wurde. Die Befassung einer deutschen Auslandsvertretung entfällt somit.

Für das Verfahren der Erteilung der Apostille finden Sie die auf den folgenden Webseiten die benötigten Informationen:

Verfahren

Zuständigkeiten

Kanadische Behörden verzichten bisher im umgekehrten Falle generell auf die Apostillierung deutscher Urkunden. Ob dies nach Anwendung des Übereinkommens weiterhin der Fall sein wird, wird die Verwaltungspraxis zeigen. Für Apostillen auf deutschen Dokumenten für den Gebrauch in Kanada kontaktieren Sie bitte die kanadische Botschaft in Berlin oder die Behörde in Deutschland, die das Dokument ausgestellt hat.

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