Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (MwSt)
Unter bestimmten Umständen kann für in Deutschland gekaufte und unmittelbar ins Ausland transportierte Waren die deutsche Mehrwertsteuer erstattet werden.
Allgemein
Sie möchten Deutschland besuchen und dort auch Souvenirs kaufen? Dann kann Ihnen unter bestimmten Umständen die in Deutschland einbehaltene Mehrwertsteuer zurückerstattet werden.
Auf Waren in Deutschland wird eine Mehrwertsteuer in Höhe von 19% erhoben. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union erworben und exportiert, so kann die Mehrwertsteuer zurückerstattet werden. Es handelt sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
Was muss ich tun, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?
1. Bitte informieren Sie bereits beim Kauf der Waren in Deutschland den Verkäufer, dass die Waren zur Ausfuhr in das außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihnen wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung an private Anbieter übergeben. In diesem Fällen erhalten Sie anstelle der Ausfuhrbescheinigung ein Antragsformular des jeweiligen Anbieters.
2. Bei Ihrer Ausreise aus Deutschland müssen Sie vor dem Einchecken Ihres Gepäcks die erworbenen Waren im Originalzustand zusammen mit den Vordrucken und Ihrem Reisepass (als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes) den Zollbehörden am Flughafen vorlegen, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der Ware erfolgen muss.
3. Anschließend ist die Ausfuhrbescheinigung an das jeweilige Geschäft zu übersenden, in dem die ausgeführte Ware gekauft wurde. Falls Sie ein Antragsformular eines privaten Anbieters erhalten haben, können Sie die Rückerstattung möglichweise bereits am Abreiseflughafen zurückerhalten, sofern der Anbieter dort Service Center betreibt. Andernfalls müssen Sie die abgestempelten Formulare an die angegebene Adresse zu übersenden.
Ausfuhrbescheinigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung nur in Ausnahmefällen
Sie haben Deutschland besucht und dort Souvenirs gekauft, jedoch keine Bestätigung der zuständigen Zollstelle eingeholt? Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, sofern eine Bestätigung der Ausfuhr durch den deutschen Zoll bei Ausreise aufgrund nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich war, kann die Bestätigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung nachträglich erteilt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierzu vorliegen:
• Die Waren wurden in Deutschland, nicht in einem anderen EU-Land, erworben
• Ihr ständiger Wohnsitz liegt in Kanada und Sie sind in Deutschland nicht gemeldet.
• Die Waren wurden in Ihrem persönlichen Reisegepäck nach Kanada transportiert.
• Zwischen dem Kauf der Waren und Ihrer Ausreise aus Deutschland liegen höchstens 3 Monate.
• Das Einholen der Ausfuhrbescheinigung bei der zuständigen Zollstelle war aufgrund nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich, beziehungsweise unzumutbar.
• Die Waren sind für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt
Liegen die o.a. Voraussetzungen vor, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Ausnahmefall die Ausfuhrbescheinigung erteilen.
Folgende Nachweise sind vorzulegen:
• Die gekauften Waren in Originalverpackung (ungetragen bzw. unbenutzt und mit Preisschild)
• Ausgefülltes Antragsformular (bitte am Ende dieser Seite herunterladen)
• Originalrechnungen mit den dazugehörigen, vom Verkäufer ausgefüllten, Formularen
• Flugticket auf Ihren Namen und Nachweis über das Datum des Rückflugs
Reisepass und Nachweis über Ihren Wohnsitz in Kanada (z.B. kanadischer Führerschein)
Die Gebühr für die Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen durch die deutsche Auslandsvertretung finden Sie hier: Gebührentabelle. Die Gebühr fällt für jede einzelne Rechnung an. Diese zusätzliche Gebühr wird durch die deutsche Steuerbehörde nicht erstattet.
Bitte beachten Sie, dass eine Ausfuhrbescheinigung ausschließlich für in Deutschland gekaufte Waren erteilt werden kann, (d.h. nicht für Waren, die in anderen EU-Ländern erworben wurden).