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Erwerb durch Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden. Eine Einbürgerung von Antragstellern, die nicht in Deutschland leben, ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich.
Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.
Darüber hinaus setzt die Einbürgerung in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist oder wenn es sich um eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung handelt.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn der Antragsteller im Ausland lebt:
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihren Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Aktuelles
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch
- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft/das Generalkonsulat ist ihnen dabei gerne behilflich.
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren sind und deren Eltern bei der Geburt verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit einer Einbürgerung auch aus dem Ausland.
weitere Informationen:
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren sind und deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit einer Einbürgerung auch aus dem Ausland wenn die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde.
weitere Informationen:
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben ohne im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung zu sein und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung sind u.a. sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland.
Der Antrag auf Einbürgerung ist beim Generalkonsulat Toronto persönlich einzureichen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden sollen.
Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen
Weiterführende Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes: