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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Gesetzbücher © REGIERUNGonline/Stutterheim
Die wichtigsten Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind:
Regelung, die auf alle Ereignisse anzuwenden ist und war, die bis zum 27. Juni 2024 eintraten
Ein bis dahin eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt bestehen, die Neureglungen (link) haben keine Auswirkung
Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht galt bis zum 27. Juni 2024 das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dies bedeutet, dass ein Bewerber vor der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben musste und ein Deutscher, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb, seine deutsche Staatsangehörigkeit verlor.
Von diesem Prinzip gab es Ausnahmen:
- Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt / automatisch
- Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
- Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Zum Beispiel, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Artikel 116 des Grundgesetzes handelt oder wenn der Einzubürgernde (auch) ein deutsches Elternteil hat.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen, wenn das Kind durch diese Adoption automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden, die haben dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.
Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesministerium der Verteidigung) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§28 StAG).
Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung als automatisch erteilt u.a. für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit eines NATO-Landes haben und in die Streitkräfte diese Landes eintreten. Für deutsch-kanadische Staatsangehörige, die ab dem 06.07.2011 den kanadischen Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden beigetreten sind, hatte dies also keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr zur Folge.
Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes.