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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann aufgrund automatischer gesetzlicher Regelung erfolgen oder durch eigenen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit.

Häufigster Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat dagegen i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Daneben können deutsche Staatsangehörige freiwillig auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wenn sie auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen.




Die wichtigsten Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind:


Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit wenn dieser Erwerb auf seinen eigenen Antrag erfolgt.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt allerdings nicht ein, wenn der Betreffende vor (!) Annahme der fremden Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getreten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt.

Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen, wenn das Kind durch diese Adoption automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.

Kinder, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden, die haben dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.

Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesministerium der Verteidigung) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§28 StAG).

Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung als automatisch erteilt u.a. für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit eines NATO-Landes haben und in die Streitkräfte diese Landes eintreten. Für deutsch-kanadische Staatsangehörige, die ab dem 06.07.2011 den kanadischen Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden beigetreten sind, hatte dies also keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr zur Folge.

Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes.





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