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Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit / Wiedergutmachung

Artikel

01.08.2014: Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - ZRBG

Am 01.08.2014 ist die 1. Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz: ZRBG) in Kraft getreten, mit dem die Rechtsstellung von Personen verbessert wird, die während der nationalsozialistischen Zeit in einem Ghetto eine Beschäftigung ausgeübt haben. Die Änderungen betreffen sowohl bereits laufende ZRBG-Renten als auch Neuanträge.

Das ZRBG aus dem Jahr 2002 sieht als frühestmöglichen Rentenbeginn den 01.07.1997 vor, der allerdings bisher voraussetzte, dass der Rentenantrag bis zum 30.06.2003 gestellt wurde. Diese Frist wird nun aufgehoben.

In den ersten Jahren wurde die überwiegende Zahl der Anträge abgelehnt, da hohe Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen „Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss“ und „Entgelt“ gestellt wurden. Nach Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2009 konnte noch in vielen der zunächst abgelehnten Fälle nachträglich eine Rente bewilligt werden, allerdings unter Anwendung der allgemeinen Rückwirkungsfrist im Sozialrecht von vier Jahren. Somit haben viele Berechtigte ihre Rente rückwirkend erst ab 2005 erhalten, jedoch mit Zuschlägen für den verspäteten Rentenbeginn. Die Neuregelung nimmt die ZRBG-Renten nunmehr von der vierjährigen Rückwirkungsfrist aus. Außerdem werden künftig auch Beschäftigungen in Ghettos berücksichtigt, die im „nationalsozialistischen Einflussbereich“ lagen (unter anderem Slowakei, Rumänien und Shanghai).

Falls Sie bereits eine Rente nach dem ZRBG beziehen, müssen Sie zur Zeit nichts veranlassen. Sie werden in den nächsten Monaten von der Deutschen Rentenversicherung schriftlich benachrichtigt. Falls Sie erstmals oder erneut eine Rente nach dem ZRBG beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, D-67346 Speyer, Telefon: 0049-6232-17-2459. Geben Sie dabei bitte - sofern vorhanden - Ihre deutsche Versicherungsnummer (VSNR) an. Falls Sie diese nicht kennen, geben Sie Ihr Geburtsdatum und als Betreff „Rente nach dem ZRBG“ an.

Hier finden Sie Information über deutsche Rentenansprüche für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto gemäß der Änderungen durch das ZRBG-Änderungsgesetz von der Webseite der Deutschen Rentenversicherung: Link

Einmalige Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen. Danach können Berechtigten eine einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen prüft hierfür in jedem Einzelfall, ob für die Zeit in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis bereits eine Rente gezahlt wird.


Information zur Besteuerung von Sozialversicherungsrenten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto entfallen

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen werden Sozialversicherungsrenten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Ghetto entfallen, nicht als in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen behandelt. Sie sind sowohl hinsichtlich laufender Rentenzahlungen als auch bezogen auf etwaige Nachzahlungen steuerfrei, zu denen es in jüngerer Zeit infolge einiger Entscheidungen deutscher Sozialgerichte gekommen ist. Rentnerinnen und Rentner, die eine deutsche Sozialversicherungsrente ausschließlich wegen Beschäftigungszeiten im Ghetto beziehen, brauchen deshalb keine Steuererklärung mehr abzugeben. Das gilt selbst dann, wenn sie vom Finanzamt Neubrandenburg bereits zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurden. Soweit die deutsche Sozialversicherungsrente daneben aber auch auf Beschäftigungszeiten außerhalb eines Ghettos beruht oder Einkünfte aus anderen Quellen in Deutschland bezogen werden und Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hat, besteht die Steuerpflicht in Deutschland wegen dieser Renten bzw. Einkünfte unverändert fort; es ist eine Steuererklärung abzugeben.

Wiedergutmachung

Für Anfragen zu Wiedergutmachungsmöglichkeiten können Sie sich an folgende Institutionen wenden:

Tod eines Rentenempfängers

Wenn ein Rentenempfänger stirbt, muss die Deutsche Rentenversicherung über den Sterbefall informiert werden, damit die Rentenzahlung eingestellt werden kann. Dies kann grundsätzlich durch die Angehörigen selbst geschehen.

Bitte beachten Sie, dass Bearbeitungszeiten variieren können.
Mehr Informationen (in englischer Sprache)

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