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Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister

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Foto von Eheringen
Eheschließung© picture alliance / ZB

Wenn Deutsche im Ausland heiraten, wird dies nicht automatisch in Deutschland registriert. Eine Registrierung ist auch nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Eheschließung in ein deutsches Eheregister eintragen lassen möchten, können Sie dafür einen Antrag direkt beim Standesamt oder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.


Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sein. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es insofern nicht an. Für die Ehe darf noch kein deutscher Heiratseintrag oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden sein.

Auch eine bei Antragstellung nicht mehr bestehende Ehe kann eingetragen werden.

Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Soll jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen.

Informationen zur Namenserklärung finden Sie hier:

Sind beide Ehegatten verstorben, sind die Eltern und gemeinsamen Kinder der Ehegatten gleichberechtigt nebeneinander antragsberechtigt.

Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Eheregistrierung ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz der antragsberechtigten Person zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Der Antrag kann entweder direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden oder über eine deutsche Auslandsvertretung. Letzteres ist nur möglich, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Auslandsvertretung hat.

Erforderliche Unterlagen

(müssen jeweils im Original vorgelegt werden)

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben

    Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei / Declaration form bilingual, not accessible
  • Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat in Kanada: ausgestellt von Vital Statistics; Heiratsurkunden, die von einer religiösen Institution ausgestellt wurden, sowie der Nachweis der „solemnization of marriage“, den die Eheleute direkt bei Eheschließung erhalten, werden nicht anerkannt)
  • Gültige aktuelle Reisepässe beider Ehepartner (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert), Antragsteller, die (auch) deutsche Staatsangehörige sind müssen einen gültigen deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegen
  • Geburtsurkunde beider Ehepartner (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Gültige Permanent Resident Card (Vorder- und Rückseite) bzw. gültiges kanadisches Visum des deutschen Ehepartners
  • Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Ehepartner in Deutschland
  • Falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunde(n) Ihrer Kinder im Original (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe (Namensbescheinigung)
  • ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
  • Falls der deutsche Ehepartner in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Ehepartner in Kanada eingebürgert wurde: kanadische Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung

Übersetzungen von ausländischen – nicht englischsprachigen – Urkunden müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Ursprünglich in englischer Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden (v.a. in tabellarischer Form) werden von vielen deutschen Standesämtern auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das zuständige deutsche Standesamt ggfs. noch eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachfordern kann.


Welche Gebühren fallen an?

Das zuständige Standesamt erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts. Diese Gebühren für die Beurkundung müssen auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben vom Standesamt mit detaillierten Informationen.

Die beim Generalkonsulat anfallenden Gebühren finden Sie hier: Gebühren

Weitere Informationen

Bitte nutzen Sie dieses Kontaktformular für Fragen in konsularischen Angelegenheiten.

Kontakt in konsularischen Angelegenheiten

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