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Registrierung einer Auslandsgeburt

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Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Im Ausland geborenen Deutschen ist die Abgabe einer Geburtsanzeige dennoch zu empfehlen, in einigen Fällen ist dies sogar erforderlich.

Foto eines lachenden Babys
Foto eines lachenden Babys© www.colourbox.com

Allgemeines

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Eine deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere für sich alleine keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Zur Beantragung eines Passes ist eine deutsche Geburtsurkunde in den meisten Fällen auch nicht erforderlich (Ausnahme s.u. in der Info-Box).

Allen im Ausland geborenen Deutschen ist der Antrag auf Beurkundung der Geburt (Geburtsanzeige) dennoch immer zu empfehlen. Ist die Beurkundung erfolgt, wird eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt. Anders als eine kanadische Geburtsurkunde, die vor Verwendung in Deutschland unter Umständen übersetzt oder legalisiert werden muss, kann die deutsche Geburtsurkunde ohne Weiteres im deutschen und europäischen Rechtsraum verwendet werden. Informationen zur Legalisation kanadischer Urkunden.

Darüber hinaus enthalten kanadische Geburtsurkunden zuweilen Eintragungen zu Name oder Elternschaft, die das deutsche Recht nicht erlaubt oder abweichend bewertet. Im Zweifelsfall kann nur die Beurkundung der Geburt in Deutschland eine abschließende Klärung der Namens- oder Abstammungsfrage herbeiführen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beurkundung muss deshalb unter Umständen auch eine Namenserklärung oder Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden.

Die Eltern des Kindes, das Kind selbst, der Ehegatte, Lebenspartner oder die Kinder des Kindes sind eigenständig befugt, den Antrag zu stellen.

Für den Antrag gibt es außer der oben in der Info-Box genannten Ausnahme keine Frist.

Welches Standesamt ist zuständig?

Für die Bearbeitung der Geburtsbeurkundung ist seit dem 1. November 2017 das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Wenn Sie dauerhaft in Kanada wohnen, können Sie den Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen. Die Auslandsvertretung prüft die Unterlagen und leitet sie zur abschließenden Bearbeitung an das deutsche Standesamt weiter. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin beim Generalkonsulat Toronto oder Vancouver.

Welche Unterlagen muss ich für die Geburtsbeurkundung mitbringen?

Erforderliche Unterlagen:

(müssen im Original vorgelegt werden)

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben

    Erklärungsformular Deutsch, barrierefrei / Declaration form in German, accessible OR

    Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei / Declaration form bilingual, not accessible
  • Geburtsurkunde des Kindes (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren: Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (bei Geburt in Kanada: Geburtenregisterauszug „certified copy of birth registration“ bzw. „copie d’acte de naissance“)
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat in Kanada: ausgestellt von Vital Statistics; Heiratsurkunden, die von einer religiösen Institution ausgestellt wurden, sowie der Nachweis der „solemnization of marriage“, den die Eheleute direkt bei Eheschließung erhalten, werden nicht anerkannt)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Gültige aktuelle Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert), Eltern, die (auch) deutsche Staatsangehörige sind müssen einen gültigen deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegen
  • Gültige Permanent Resident Card (Vorder- und Rückseite) bzw. gültiges kanadisches Visum des deutschen Elternteils
  • Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
  • Bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil in Kanada eingebürgert wurde: kanadische Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung

Übersetzungen von ausländischen – nicht englischsprachigen – Urkunden müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Ursprünglich in englischer Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden (v.a. in tabellarischer Form) werden von vielen deutschen Standesämtern auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das zuständige deutsche Standesamt ggfs. noch eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachfordern kann.

Gegebenenfalls kann bei der Abgabe einer Geburtsanzeige auch eine Erklärung zur Namensführung erforderlich sein. In diesem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Auslandsvertretung erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes. Es fallen zusätzliche Gebühren an. Weitere Informationen zur Namenserklärung.

Gebühren

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die folgenden Gebühren werden in dem meisten Fällen erhoben und stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar:


Gebühr für die Eintragung im Geburtenregister: 80,00 EUR

Erhöhung, wenn ausländisches Recht betroffen ist: + 80,00 EUR

Gebühr für eine Geburtsurkunde: 12,00 EUR

Gebühr für jede weitere Ausfertigung der Geburtsurkunde: 6,00 EUR


Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Eine Zahlungsaufforderung erhalten Sie von diesem nach Eingang Ihres Antrages.


Bei der Auslandsvertretung fallen zusätzlich Gebühren an:

siehe Gebührentabelle Toronto

Gebühren fallen an für:

- Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag

- Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente (Kopien werden von der Auslandsvertretung angefertigt.)

Beides zahlbar bei Antragstellung, in bar (kanadische Dollar), oder mit Visa oder Mastercard


Bearbeitungszeit

Die deutschen Auslandsvertretungen in Kanada haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und können daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen. Die Bearbeitung einer Geburtsbeurkundung beim Standesamt I in Berlin kann bis zu 36 Montae in Anspruch nehmen.

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