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Erklärung zur Namensänderung nach Ehescheidung
Sie möchten nach Ihrer Ehescheidung Ihren Geburtsnamen wieder annehmen? Bevor Sie einen neuen Reisepass mit Ihrem neuen Namen beantragen können, müssen Sie zunächst eine Namenserklärung abgeben. Erst nach Erhalt der Namensbescheinigung können Sie einen neuen Reisepass beantragen.
Übersicht
Sie führen einen Ehenamen, Ihre Ehe ist mittlerweile geschieden, und Sie möchten den vor der Ehe geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen? Damit Ihr Name für den deutschen Rechtsbereich wirksam geändert werden kann, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Erst nach Erhalt der Namensbescheinigung können Sie einen neuen Reisepass auf den gewählten Namen beantragen.
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich muss zuerst die im Ausland erfolgte Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden, bevor die Namenserklärung abgegeben werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
Erforderliche Unterlagen
(müssen jeweils im Original vorgelegt werden)
- Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben
Formular einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung (Deutsch/German only) Barrierefrei PDF / 77 KB - Gültiger deutscher Reisepass (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert)
Geburtsurkunde (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
- Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat in Kanada: von Vital Statistics ausgestellt; Heiratsurkunden, die von einer Kirche ausgestellt wurden, sowie die „solemnization of marriage“ werden nicht anerkannt)
- Scheidungsurteil (in Kanada: „certificate of divorce“)
- Nachweis der Anerkennung der ausländischen Scheidung in Deutschland. Im Ausland erfolgte Scheidungen einer/s deutschen Staatsangehörigen müssen grundsätzlich in Deutschland anerkannt werden. Nähere Informationen: Scheidungsanerkennung
- Gültige Permanent Resident Card (Vorder- und Rückseite) bzw. ein gültiges Visum für Kanada des Antragstellers
- Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
Übersetzungen von ausländischen – nicht englischsprachigen – Urkunden müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Ursprünglich in englischer Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden (v.a. in tabellarischer Form) werden von vielen deutschen Standesämtern auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das zuständige deutsche Standesamt ggfs. noch eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachfordern kann.
Hinweis
Die folgenden Hinweise zur Namensführung nach deutschem Recht beziehen sich auf die häufigsten Routinefälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind im Einzelfall Abweichungen möglich. Die Hinweise dienen lediglich zu Ihrer Orientierung und ersetzen nicht die individuelle Beratung. Die Auslandsvertretungen weisen außerdem darauf hin, dass die abschließende Entscheidung über Namenserklärungen im dafür zuständigen deutschen Standesamtes gefällt wird. Sollte Ihr Fall in den folgenden Hinweisen nicht abgedeckt sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Vertretung.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sämtliche Namenserklärungen sich nur auf den Nachnamen einer Person erstrecken. Die Vornamen einer Person werden bei Registrierung der Geburt in Deutschland oder im Ausland durch die Eltern festgelegt.