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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

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Kanadische und andere ausländische Scheidungsurteile werden in Deutschland erst auf Antrag gegenüber dem zuständigen deutschen Gericht anerkannt. Erst durch die Anerkennung gilt die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich.

Stempel auf Scheidungspapiere
Stempel auf Scheidungspapiere © picturedesk.com

Ehegatten müssen sich nicht in dem Staat scheiden lassen, in dem die Eheschließung erfolgte. Ist einer der Eheleute deutsch, so kann die Scheidung vor einem deutschen Gericht erfolgen. Ehegatten können sich aber auch im Ausland scheiden lassen.

Im Ausland erfolgte Scheidungsurteile sind für den deutschen Rechtsbereich nicht automatisch wirksam und müssen zunächst von einem deutschen Gericht anerkannt werden.

Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag direkt an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Abteilung III, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richten.

Webseite der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - bedürfen nicht der Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde.

Für weitere Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Ehescheidung lesen Sie bitte das beigefügte Merkblatt sowie die Hinweise des Auswärtigen Amts.

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