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Namenserklärung für ein volljähriges Kind

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Sie sind volljährig und führen für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Namen?

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Freunde © picture-alliance/MAXPPP

Übersicht

Sie sind ab dem 01.09.1986 geboren, Ihre Eltern waren bei Ihrer Geburt verheiratet, und führen nach wie vor keinen gemeinsamen Familiennamen? Wenn Sie Ihren ersten deutschen Reisepass erst jetzt beantragen und für Sie in der Vergangenheit nie eine Namenserklärung abgegeben wurde, führen Sie nach deutschem Recht noch gar keinen Namen. Der in Ihrer ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Nachname ist nicht beachtlich. Bevor Sie den deutschen Reisepass beantragen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben.

Wenn Sie außerhalb einer Ehe geboren wurden, dann führen Sie zunächst automatisch den Namen, den Ihre Mutter im Zeitpunkt Ihrer Geburt führte, auch wenn in Ihrer ausländischen Geburtsurkunde ein anderer Namen steht. Ist für Sie in einem solchen Fall bis zu Ihrem 18. Geburtstag keine abweichende Namenserklärung abgegeben worden, ist eine Namensänderung heute nicht mehr möglich.

Sollte sich in der Zwischenzeit der Name Ihrer Mutter geändert haben, können Sie sich dieser Namensänderung unter Umständen anschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung.

Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts sollten Sie in Zweifelsfällen unbedingt vorab mit dem Generalkonsulat Kontakt aufnehmen um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der von Ihnen gewünschte Name möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

(müssen jeweils im Original vorgelegt werden)

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben

    Erklärungsformular Deutsch, barrierefrei / Declaration form in German, accessible OR

    Erklärungsformular zweisprachig, nicht barrierefrei / Declaration form bilingual, not accessible
  • Geburtsurkunde (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Gültiger Reisepass des Antragstellers
  • falls Antragsteller nicht die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt: Permanent Resident Card (Vorder- und Rückseite) oder Visum
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (kanadische Geburtsurkunden müssen Angaben der Eltern enthalten, sog. „birth certificate with parental information“)
  • Gültige Reisepässe beider Eltern; zusätzlich ein deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der vor Geburt des Antragstellers ausgestellt wurde PLUS ein deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der nach Geburt des Antragstellers ausgestellt wurde ODER Staatsangehörigkeitsausweis des Antragstellers, falls vorhanden
  • Offizielle Heiratsurkunde der Eltern (bei Heirat in Kanada: ausgestellt von Vital Statistics; Heiratsurkunden, die von einer religiösen Institution ausgestellt wurden, sowie der Nachweis der „solemnization of marriage“, den die Eheleute direkt bei Eheschließung erhalten, werden nicht anerkannt)
  • Falls Antragsteller in Deutschland gewohnt hatte: Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder die Auflösung von Vorehen (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten)
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil in Kanada eingebürgert wurde: kanadische Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung

Übersetzungen von ausländischen – nicht englischsprachigen – Urkunden müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Ursprünglich in englischer Sprache ausgestellte Personenstandsurkunden (v.a. in tabellarischer Form) werden von vielen deutschen Standesämtern auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass das zuständige deutsche Standesamt ggfs. noch eine Übersetzung in die deutsche Sprache nachfordern kann.


Hinweis

Achtung
Achtung © dpa

Die folgenden Hinweise zur Namensführung nach deutschem Recht beziehen sich auf die häufigsten Routinefälle. Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts und der Vielfalt an möglichen Sachverhalten sind im Einzelfall Abweichungen möglich. Die Hinweise dienen lediglich zu Ihrer Orientierung und ersetzen nicht die individuelle Beratung. Die Auslandsvertretungen weisen außerdem darauf hin, dass die abschließende Entscheidung über Namenserklärungen im dafür zuständigen deutschen Standesamtes gefällt wird. Sollte Ihr Fall in den folgenden Hinweisen nicht abgedeckt sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Vertretung.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sämtliche Namenserklärungen sich nur auf den Nachnamen einer Person erstrecken. Die Vornamen einer Person werden bei Registrierung der Geburt in Deutschland oder im Ausland durch die Eltern festgelegt.

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