Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Unterschriftsbeglaubigung
zum Beispiel:
- Vollmacht
- Genehmigungserklärung
- Erbausschlagung
- sonstige Erklärungen/Anträge
Allgemeines
Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?
Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt dabei nicht.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird.
Beispiele
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
- „einfache“ Vollmachten: widerrufliche Generalvollmachten oder Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Handelsregistereintragung
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt nicht.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
- „einfache“ Vollmachten: Widerrufbare Generalvollmachten oder Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Handelsregistereintragungen
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit: |
- das zu unterzeichnende Dokument |
- einen gültigen Reisepass (Falls Sie deutscher Staatsangehöriger sind, müssen Sie einen deutschen Reisepass oder Personalausweis vorlegen) |
- Kopie/Ausdruck des in Deutschland unterschriebenen Vertrags |
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten |
Gebühren (zahlbar in bar oder per Kreditkarte (Visa, Mastercard):
siehe Gebührentabelle
Unterschriftsbeglaubigungen können auch von den deutschen Honorarkonsuln vorgenommen werden.
Eine Unterschriftsbeglaubigung kann auch durch einen kanadischen „notary public“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. In vielen Fällen verlangen die deutschen Behörden, dass die Dokumente vor der deutschen Auslandsvertretung unterschrieben werden. In manchen Fällen muss das Dokument für die Vorlage in Deutschland vorab apostilliert werden. Weitere Informationen zur Apostille finden Sie hier: Apostilles on Canadian documents
Konkrete UB-Beispiele
Wo beantrage ich ein deutsches polizeiliches Führungszeugnis? Wo kann ich meine Unterschrift auf dem Antrag beglaubigen lassen?