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Doppelte/Mehrfache Staatsangehörigkeit (bis 27. Juni 2024)

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Deutsch-kanadischer Freundschaftpin
Deutsch-kanadischer Freundschaftpin © Deutsche Botschaft Ottawa

Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht galt bis zum 27. Juni 2024 das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dies bedeutet, dass ein Bewerber vor der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben musste und ein Deutscher, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb, seine deutsche Staatsangehörigkeit verlor.




Von diesem Prinzip gibt es einige Ausnahmen:


Wenn ein Kind durch Geburt bzw. Abstammung mehrere Staatsangehörigkeiten erwirbt (z.B. wenn das Kind eine deutsche Mutter und einen kanadischen Vater hat oder wenn es als Kind eines deutschen Elternteils in Kanada geboren wurde), so ist eine Entscheidung für die eine oder andere Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

Beispiel:

Die deutschen Staatsangehörigen Daniela und Peter sind im Jahr 1995 nach Kanada ausgewandert. Ihr Sohn Justin wurde im Jahr 1998 in Toronto geboren. Damals waren sowohl Daniela als auch Peter 'Permanent Residents' in Kanada. Justin erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von seinen deutschen Eltern und die kanadische Staatsangehörigkeit durch die Geburt in Kanada. Er kann die doppelte Staatsangehörigkeit aus deutscher Sicht dauerhaft beibehalten, solange Justin oder seine Eltern nichts veranlassen, was den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Justin nach sich ziehen würde (z.B. Antragserwerb einer dritten Staatsangehörigkeit).

Kinder, die auf diese Weise eine doppelte Staatsangehörigkeit erhalten haben, müssen sich NICHT mit Erreichen des 23. Lebensjahres für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Achtung: Deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, geben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese auch im Ausland geboren werden. Nur wenn diese Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bis einschließlich 27. Juni 2024:

Ein deutscher Staatsangehöriger, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er zuvor (!) eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

Eine Einbürgerung setzt in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Artikel 116 des Grundgesetzes handelt oder wenn der Einzubürgernde (auch) ein deutsches Elternteil hat.

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier: Einbuergerung

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