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Erwerb durch Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden. Eine Einbürgerung von Antragstellern, die nicht in Deutschland leben, ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich.
Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.
Darüber hinaus setzt die Einbürgerung in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist oder wenn es sich um eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung handelt.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn der Antragsteller im Ausland lebt:
I Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist.
Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
(Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen ab sofort auch
- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter)
II Einbürgerung nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz
Im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (s.o.) haben, wird eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht.
Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
- Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
- Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren sind und deren Eltern bei der Geburt verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit einer Einbürgerung auch aus dem Ausland.
weitere Informationen:
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren sind und deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit einer Einbürgerung auch aus dem Ausland wenn die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde.
weitere Informationen:
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG
Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben ohne im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung zu sein und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Ein wichtiges Kriterium für das Bundesverwaltungsamt ist der Nachweis, dass Sie ohne die kanadische Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile hatten oder gehabt hätten, und deshalb unbedingt Kanadier/in werden mussten. Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung sind u.a. sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland.
Der Antrag auf Einbürgerung ist beim Generalkonsulat Toronto persönlich einzureichen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden sollen.
Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Weiterführende Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes: