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Adoptionsverfahren für Auslandsdeutsche
Adoptiert ein Deutscher im Ausland ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden.
Adoptiert ein Deutscher im Ausland ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür das sogenannte Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor. Allein diese Anerkennung stellt die Wirkungen der ausländischen Adoption verbindlich für alle deutschen Behörden fest.
Ein Antrag für dieses Verfahren kann, sofern keiner der Adoptierenden seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, bei folgender Behörde direkt beantragt werden:
Amtsgericht Schöneberg - Abteilung 24 - Grunewaldstr. 66/67 10823 Berlin |
Liegt der ständige Ort des Wohnsitzes in Deutschland, ist der Antrag an das Amtsgericht am Sitz des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts zu richten (§5 Abs. 1 AdWirkG).
Im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens kann es jedoch sinnvoll sein, das Amtsgericht anzurufen, in dessen Bezirk etwa anzuhörende Beteiligte oder sonstige Familienangehörige wohnen oder das bereits früher mit Familiensachen derselben Beteiligten befasst gewesen ist. Daher sollten Sie vor Antragstellung sorgfältig prüfen, ob vielleicht die Antragstellung bei einem anderen Amtsgerichts vorteilhafter für Sie ist.
Das Verfahren hat unbedingt schriftlich zu erfolgen und wird durch einen formlosen Antrag der Adoptierenden eingeleitet. Für mögliche Rückfragen sollte im Antrag eine Telefonummer und E-Mail-Adresse angegeben werden.
Da die Gerichtssprache deutsch ist, müssen fremdsprachige Dokumente übersetzt werden. Allerdings entscheidet der jeweils zuständige Familienrichter im Einzelfall, ob eine Übersetzung nötig ist.
Der Feststellungsbeschluss ist gebührenfrei; allein für die Zustellung können Kosten anfallen.
Das Haager Adoptionsübereinkommen
Welche Unterlagen an das Gericht zu übersenden sind, hängt davon ab, ob die Adoption in den Anwendungsbereich des sogenannten Haager Adoptionsübereinkommens fällt. Das Übereinkommen ist gemäß Art. 2 Abs.1 allerdings nur anwendbar, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist oder gebracht werden soll.
Das Haager Adoptionsübereinkommen gilt für Deutschland im Verhältnis zu Kanada seit dem 1. März 2002.
In den meisten Fällen fällt die Adoption NICHT in den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens, weil das Kind nicht von einem „Heimatstaat“ in einen „Aufnahmestaat“ gebracht werden soll.
Unterlagen für ein Adoptionsverfahren, welches nicht nach dem Haager Adoptionsübereinkommen stattgefunden hat
Im Folgenden wird aufgeführt, welche Unterlagen vorzulegen sind, wenn die Adoption nicht nach dem Haager Adoptionsübereinkommen stattgefunden hat:
- Ein von beiden Adoptierenden unterschriebener formloser Antrag auf Anerkennung der Adoption des Kindes
- Die ausländische Adoptionsentscheidung in beglaubigter Kopie mit Apostille und einer damit verbundenen Übersetzung der Entscheidung durch einen vereidigten Dolmetscher.*
- Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben.
- Die Geburtsurkunde des Kindes nebst Übersetzung, soweit vorhanden.*
- Dokumente, die eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption beinhalten und im ausländischen Verfahren vor dem Adoptionsausspruch eingeholt wurden, soweit vorhanden.
- Eventuell vor der Adoption angefertigte Sozialberichte über das Adoptivkind.
- Eventuell vor der Adoption angefertigte Sozial- oder Eignungsberichte über die Antragsteller.
- Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer in- oder ausländischen Adoptionsvermittlungsstelle mit Anschrift und Internetadresse.
- Eine persönliche (unterschriebene) Darstellung der Antragsteller, aus der sich die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes sowie der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben, außerdem eine Aufstellung sämtlicher während des Adoptionsverfahrens geleisteten Zahlungen (mit Zahlungsempfänger).
- Angaben zum Familienstand der Antragsteller, ggf. Heiratsurkunde.
- Die Antragsteller werden gebeten, schriftlich eine Person in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigten für die förmliche Zustellung des Beschlusses zu benennen. Auf diese Weise kann ein etwaiges Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland, das zusätzliche Kosten und Zeit in Anspruch nehmen würde, vermieden werden. Die Antragsteller werden gebeten, die entsprechende formlose Vollmacht zu unterschreiben.
- Kopie der Pässe der Antragsteller
*Die Beglaubigung der Kopien von Dokumenten wie der Geburtsurkunde kann bei der Auslandsvertretung eingeholt werden. Mehr Informationen über die Apostille finden sie hier: Apostille
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Auslandsvertretung zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.