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Zustimmungserklärung einer deutschen Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind/waren, kann eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nur durch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung entstehen.
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind/waren, kann eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nur durch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung entstehen.
Eine Vaterschaftsanerkennung besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:
- Erklärung des Vaters, dass er das Kind anerkennt
- Erklärung der Mutter, dass sie der Vaterschaftsanerkennung zustimmt
In Kanada erfolgen beide Erklärungen in der Regel im Rahmen der Geburtsregistrierung. Als Nachweis der erfolgten Vaterschaftsanerkennung genügt nach kanadischem Recht der Auszug aus dem Geburtenregister (je nach Provinz „Statement of Live Birth“, „Birth Extract“, „Birth Registration, “Registration of Live Birth„ genannt), in der der Vater eingetragen ist und (elektronisch) unterschrieben hat. Die Erklärung des Vaters ist unabhängig seiner Staatsangehörigkeit auch für den deutschen Rechtsbereich in dieser Form wirksam.
Ist die Mutter des Kindes nicht deutsche Staatsangehörige, ist auch ihre Erklärung in dieser Form wirksam.
- Ist die Mutter des Kindes allerdings deutsche Staatsangehörige, bedarf es bei Geburt des Kindes in den Provinzen Quebec und New Brunswick, in Yukon Territory und den Northwest Territories zusätzlich einer ausdrücklichen Zustimmung der Mutter, damit die Vaterschaft auch nach deutschem Recht als wirksam angesehen werden kann.
Eine solche Erklärung muss beurkundet werden und kann in Kanada vor dem deutschen Generalkonsulat Toronto oder Vancouver abgegeben werden. Ist das Kind mittlerweile volljährig, ist auch dessen ausdrückliche Zustimmung nötig.
Die persönliche Vorsprache aller Erklärenden ist zwingend notwendig. Die Beurkundung ist gebührenpflichtig.
Bitte nehmen Sie vorab mit dem Generalkonsulat Toronto oder Vancouver Kontakt auf, wenn Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Zustimmungserklärung nötig ist, oder damit die Beurkundung vorbereitet werden kann.
Sobald das Generalkonsulat Ihre Unterlagen geprüft hat, vereinbaren wir mit Ihnen direkt einen Termin.
Beachten Sie bitte, dass die Zustimmungserklärung beurkundet sein muss, bevor eine Namenserklärung abgegeben oder ein Passantrag gestellt werden kann.
Termine für die Abgabe einer Namenserklärung oder für einen Passantrag können bei Bedarf am gleichen Tag hintereinander gebucht werden. Bitte informieren Sie sich vor der Terminbuchung über die Voraussetzungen für die Abgabe einer Namenserklärung sowie für einen Passantrag.
Die Zustimmungserklärung kann in Deutschland auch vor einem Notar abgegeben werden.