Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Ehe
In Kanada wird für die wahlweise kirchlich und/oder bürgerlich vorzunehmende Eheschließung eine „marriage licence“ vorausgesetzt, die in jeder Gemeinde („municipality“) beantragt werden kann.
Eheschließung in Kanada
In Kanada sind die Voraussetzungen für die Eheschließung von den Provinzen festgesetzt. In der Regel können die Verlobten entscheiden, ob sie sich kirchlich und/oder standesamtlich trauen lassen möchten. Grundsätzlich wird zur Heirat eine „marriage licence“ benötigt, die in jeder Gemeinde („municipality“) beantragt werden kann. Der Aussteller der „marriage licence“ prüft dabei die Identität und die Geschäftsfähigkeiten der Beteiligten.
Nähere Informationen erhalten Sie von der zuständigen kanadischen Behörde.
Eine Liste der Zentralstandesämter der kanadischen Provinzen finden Sie hier: Vital Statistics Offices Canada
Nach Ausstellung der „marriage licence“ muss die Ehe in der Regel innerhalb von drei Monaten geschlossen werden. Nach erfolgter Eheschließung sollte die Ehe beim Zentralstandesamt registriert werden. Dort können Sie auch die von deutschen Behörden häufig geforderte „long form“ der Heiratsurkunde beantragen.
Zur Verwendung der Heiratsurkunde in Deutschland benötigen Sie unter Umständen eine Apostille auf der Urkunde.
Apostilles on Canadian documents
Für den deutschen Rechtsbereich kann außerdem eine Namenserklärung der Eheleute erforderlich sein.
Mehr zur Ehenamenserklärung
Wenn Deutsche im Ausland heiraten, wird dies nicht automatisch in Deutschland registriert. Wenn Sie die Eheschließung in ein deutsches Register eintragen lassen möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung stellen.
Mehr zum Thema Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Eheschließung in Deutschland
Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, z. B. dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.
Für Kanadier stellt das kanadische Außenministerium ein sogenanntes „Statement In-Lieu of Certificate of Non-Impediment to Marriage abroad“ aus, was vom deutschen Standesamt in der Regel als Ehefähigkeitszeugnis akzeptiert wird.
Website of Foreign Affairs, Trade and Development Canada
In einigen Fällen verlangt das Standesamt von dem nicht-deutschen Verlobten eine eidesstattliche Versicherung über die Ledigkeit. Diese kann vor dem deutschen Standesbeamten oder auch vor einem kanadischen notary public oder der zuständigen Auslandsvertretung abgegeben werden. Bitte wenden Sie sich zur Vorbereitung und Terminvereinbarung vorab an das Generalkonsulat.
Seit dem 01.01.2009 können sich Paare in Deutschland auch ohne vorherige standesamtliche Eheschließung kirchlich trauen lassen. Diese kirchliche Trauung („vor Gott“) entfaltet keinerlei zivilrechtliche Bindungen (z. B. im Hinblick auf Erb- oder Unterhaltsrecht).