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Bild Checkliste, © colourbox

08.11.2019 - Artikel

Namenserklärung oder Namensänderung?

Eine erstmalige Namenserklärung muss immer abgegeben werden, wenn eine Person nach deutschem Recht noch gar keinen Namen führt. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kind innerhalb einer Ehe geboren ist und die Eltern des Kindes verschiedene Namen führen.

Wird ein Kind außerhalb einer Ehe geboren, erhält es nach deutschem Recht im Zeitpunkt der Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder Ehe der Mutter ändert daran zunächst nichts. In einem solchen Fall ist vor dem 18. Geburtstag des Kindes eine Namensänderung möglich, falls der Name des Vaters gewünscht ist.

Zuvor muss allerdings die Vaterschaft für das Kind auch nach deutschem Recht wirksam werden. Ist die Mutter des Kindes deutsch, ist unter Umständen eine zusätzliche Zustimmungserklärung nötig. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Zustimmungserklärung

Eine Namensänderung ist auch nötig, wenn Eheleute nach Eheschließung einen Ehenamen annehmen wollen, oder nach erfolgter Scheidung ein Ehename wieder abgelegt werden soll.

Was muss ich tun?

Nach Vorliegen aller Unterlagen (siehe Listen in den entsprechenden Unterkategorien) füllen Sie bitte das entsprechende Formular für die Namenserklärung/-änderung aus und buchen dann einen Termin bei der zuständigen Vertretung über unsere Website.

Zum Termin müssen alle Personen vorsprechen, die die entsprechende Erklärung unterschreiben:

Ehegatten, die eine Erklärung zum Ehenamen abgeben wollen, müssen gemeinsam vorsprechen.

Kinder, die bereits 14. Jahre alt sind, müssen zusammen mit ihren Eltern vorsprechen, wenn für sie eine Namenserklärung abgegeben wird.

Wer ist zuständig?

Namenserklärungen können beim Deutschen Generalkonsulat in Toronto oder Vancouver oder bei unseren Honorarkonsuln abgegeben werden.

Für die Bearbeitung der Namenserklärung ist seit dem 1. November 2017 das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder) zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Das Generalkonsulat leitet Ihren Antrag an das zuständige Standesamt weiter. Nach erfolgter Prüfung der Namenserklärung wird eine kostenpflichtige Namensbescheinigung ausgestellt. Diese Namensbescheinigung muss bei allen zukünftigen Passanträgen vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Die deutschen Auslandsvertretungen in Kanada haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und können daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.

Gebühren

siehe Gebührentabelle

Gebühren fallen an für:

- Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag zur Namenserklärung/-änderung

- Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente (Kopien werden von der Auslandsvertretung angefertigt.)

Beides zahlbar bei Antragstellung, in bar (kanadische Dollar), oder mit Visa oder Mastercard

Namensbescheinigung

Zahlbar direkt an das zuständige Standesamt erst nach Bearbeitung dort (es wird empfohlen, diesen Betrag von einem deutschen Konto aus zu überweisen, um eventuell anfallende Gebühren der kanadischen Banken zu vermeiden)


Hinweis

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