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Rentenbehörden

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Zuständige Rentenbehörden für Kanada

Die folgenden deutschen Rentenbehörden sind für Kanada zuständig:

Für Angestellte

Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Tel.: +49 30 8651
www.deutsche-rentenversicherung.de

Für Arbeiter

Freie und Hansestadt Hamburg
Auslandsrentenabteilung
Postfach 601560
22215 Hamburg
Tel.: +49 40 638 10, Fax: +49 40 63812999

Bundesknappschaft
44781 Bochum
Tel.: +49 234 3040, Fax: +49 304 6205

Massgeblich für die Bestimmung der zuständigen Behörde ist die letzte Tätigkeit vor der Auswanderung.

Rentenabkommen mit Kanada

Das deutsch-kanadische Sozialversicherungsabkommen (BGBl II 1988 S. 28 ff) ist am 01.04.1988 in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Abkommens gelten für alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragszeiten in der deutschen und kanadischen Rentenversicherung erworben haben. Die Einzelheiten des Abkommens sind in der folgenden Broschüre zusammengefasst:
Informationsbroschüre der deutschen Rentenversicherung zum deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen PDF / 396 KB
Für den Leitfaden werden hier ein paar Punkte hervorgehoben:

Freiwillige Versicherung:

Kanadische Staatsangehörige mit mindestens 60 Beitrags-Kalendermonaten in Deutschland sowie Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (unabhängig von vorher geleisteten Beiträgen) können freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung leisten

Beitragserstattung:

Wer nach o.a. Ausführungen zu einer freiwilligen Versicherung berechtigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung. Das heisst, dass kanadische Staatsangehörige nur dann einen Anspruch auf Beitragserstattung haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt haben. Für eine Beitragserstattung müssen seit dem Entfallen der deutschen Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen sein. Mit der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Auch Hinterbliebene haben einen Anspruch auf eine Beitragserstattung.

Zusammenrechnen der Versicherungszeiten (Wartezeit)

Für die Erfüllung der Wartezeit und der übrigen Leistungsvoraussetzungen haben kanadische Versicherungszeiten die gleichen Rechtswirkungen wie deutsche Versicherungszeiten. Aufenthaltszeiten nach dem kanadischen Volksrentensystem „Old Age Security“ werden für die Erfüllung der Wartezeit für eine deutsche Rentenleistung genauso herangezogen wie Beitragszeiten nach dem kanadischen beitragsbezogenen System „Canada Pension Plan“ (seit 01.01.1966). Sowohl Kanada und Deutschland prüfen dabei getrennt. Es entsteht also keine deutsch-kanadische Gesamtrente, sondern eine Rente sowohl vom deutschen als auch vom kanadischen Versicherungsträger. Die Höhe der deutschen Rente berechnet sich ausschliesslich aus den deutschen Beitragszeiten. Die kanadischen Zeiten werden lediglich zur Erfüllung der Wartezeit herangezogen.

Altersrente

Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht, wenn der/die Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Hierbei werden kanadische Zeiten ebenfalls berücksichtigt. Bei Erhalt einer Regelaltersrente darf der Bezieher in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen. Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres besteht, wenn eine Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten erfüllt ist (langjährig Versicherte) und einer Beschäftigung nicht oder nur begrenzt nachgegangen wird. Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente erhalten (s. Broschüre). Für nach dem 31.12.1939 geborene Frauen wird allerdings das Rentenalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Bei allen deutschen Altersrenten werden kanadische Zeiten herangezogen. Diese wirken sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Höhe der deutschen Rente aus, sondern lediglich auf die Feststellung eines Rentenanspruchs aufgrund einer Wartezeit bzw. der Leistung von Pflichtbeiträgen.

Hinterbliebenenrente

Eigenes deutsches oder ausländisches Einkommen der Hinterbliebenen (also auch eigene kanadische Rentenzahlungen, nicht aber z.B. kanadische Hinterbleibenenrenten) werden auf die deutsche Hinterbliebenenrente angerechnet.

Als Nachweis für das eigene Einkommen in Kanada hat sich die Steuererklärung des Vorjahres erwiesen („income tax return“ oder T-4 Slip), woraus u.a. auch das Erwerbsersatzeinkommen ersichtlich ist.

Wichtig: Die sog. „Common-Law“-Ehe in Kanada (eheähnliche Lebensgemeinschaft, kan.Eherecht) wird für die Gewährung einer deutschen Hinterbliebenenrente nicht anerkannt.

Rente für Kindererziehung

Kommt nur für Frauen der Geburtenjahrgänge vor 1921 in Frage. Voraussetzung ist, dass das Kind im Inland geboren wurde. Die Leistung erfolgt an in Kanada lebende Deutsche, kanadische Staatsangehörige, Flüchtlinge oder Staatenlose. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Kindererziehungsrente.

Höhe der Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (von vornherein zeitlich begrenzt, z.B. bei Besuchsaufenthalt, vorübergehendes Auslandsstudium) wird die Inlandsrente uneingeschränkt weitergezahlt. Ein Aufenthalt von bis zu einem Jahr wird ohne Nachweis als vorübergehend angesehen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann die Höhe der deutschen Rente geringer ausfallen. Das Ergebnis hängt u.a. von Staatsangehörigkeit, Zeitpunkt der Auswanderung, Geburtsdatum usw. ab. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Auslandsrente ausschliesslich aus Beiträgen im Bundesgebiet berechnet (Einzelheiten s. Broschüre).

Sonstige Ausländer (d.h. ausser Kanadiern, Flüchtlingen und Staatenlosen) erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada die Rente nur aus Bundesgebietszeiten und mit einem 30%-igen Abschlag. Hinterbliebene erhalten eine Hinterbliebenenrente in voller Höhe nur, wenn sie selbst deutsche oder kanadische Staatsangehörige sind. Ansonsten wird die Rente mit einem 30%igen Abschlag gezahlt. Die Zahlung der Rente erfolgt entweder durch Überweisung auf ein deutsches oder kanadisches Bankkonto oder durch Übersendung eines US$-Schecks.

Kanadische Versicherungsleistungen:

Old Age Security (OAS)

Der Anspruch besteht ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada besteht der Anspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Wohnzeit von mindestens 10 Jahren. Bei gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb Kanadas nach Vollendung des 18. Lebensjahres und einer Wohnzeit von mindestens 20 Jahren in Kanada. Wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens ein Jahr „echte kanadische Wohnzeit“ zurückgelegt wurde, kann nach dem Übereinkommen auch eine deutsche Wohnzeit berücksichtigt werden, wobei diese allerdings nur zur Ansprucherfüllung und nicht zur Höhe der Rente beiträgt. Bei kürzerer Wohnzeit kann auch eine anteilige Rente gewährt werden.

Altersrente Canada Pension Plan (CPP)

Ein Anspruch besteht, wenn eine mindestens einmonatige Beitragszeit zurückgelegt wurde. Die Rente wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Sie kann auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden, allerdings muss dann ein Abschlag von 0,5% pro Monat (maximal 30%) in Kauf genommen werden. Die gekürzte Altersrente wird auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres gekürzt weitergezahlt.

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