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Geburt eines Kindes in Kanada
Mit der Geburt eines Kindes beginnt für viele Eltern ein neuer Lebensabschnitt, der auch viele rechtliche Fragen aufwirft. Im Folgenden haben wir Informationen zu den häufigsten Fragen bereitgestellt, die von jungen Eltern an die deutsche Auslandsvertretung herangetragen werden.
Gemäß dem in dieser Fassung seit 01.07.1998 gültigen § 4 Abs. 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich automatisch durch Geburt erworben ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, geben ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese ebenfalls im Ausland geboren werden (§ 4 Abs. 4 StAg). Diese Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn ihre Eltern vor dem 1. Geburtstag des Kindes bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) einen Antrag auf Eintragung des Kindes in ein deutsches Geburtenregister stellen (Geburtsanzeige, s.u.).